Greenwashing-Studie: Jede zweite Firma fällt durch

Eine aktuelle Untersuchung zeigt: 51 Prozent der Unternehmen verstoßen bei ihren Umweltaussagen gegen bestehende oder kommende Vorgaben. Die häufigsten Fehler sind pauschale Begriffe ohne konkrete Belege sowie Werbeversprechen zur Klimaneutralität, die nach den neuen EU-Vorgaben ab Ende September unzulässig werden.

In einer Studie von WORTLIGA und media4nature verletzen 176 von 345 Firmen mit grünen Claims Vorgaben zur Nachhaltigkeitskommunikation (51 Prozent). Geprüft wurden 476 Webseiten gegen ein sechsteiliges Prüf-Skript zum UWG und kommenden EU-Vorgaben.

Die häufigsten Fehler: pauschale Begriffe wie „grün“ ohne Beleg im selben Sichtbereich (100 Fälle) und Vergleiche ohne Basisjahr (57 Fälle). 42 Seiten werben mit „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis – eine Praxis, die ab dem 27. September 2026 unzulässig ist.

Erhoben wurden die Seiten Anfang August 2026, also rund sieben Wochen vor dem Stichtag.

Greenwashing vermeiden: Das Content-Management muss die neuen Regeln kennen

„Viele meinen es gut, formulieren aber nach dem alten Stand“, sagt Gidon Wagner, Geschäftsführer der WORTLIGA Tools GmbH. „Wer seine Nachhaltigkeits-Belege am Ort der Aussage führt, kommt ohne Greenwashing aus. 48 Prozent der mit Nachhaltigkeit werbenden Firmen zeigen, dass das geht.“

„Für Marketingtreibende ist das der Weckruf: Ab Herbst 2026 wird aus einem Stilproblem ein rechtliches Risiko“, ergänzt Magnus Herkner Hetz, Geschäftsführer von media4nature und Mitherausgeber der Studie.

Ergebnisse der Studie im Überblick

  • 181 der 476 geprüften Websites (38 %) verletzen das Prüf-Skript, 170 Seiten (36 %) halten es ein, auf 124 Seiten fehlt ein eigener Claim
  • Auf Unternehmensebene: von 345 claim-tragenden Firmen 176 mit Verstößen (51 %), 167 konform (48 %), 2 ohne eindeutiges Mehrheitsurteil ihrer Seiten
  • Häufigste Fehler: pauschale Begriffe wie „grün“ ohne Beleg im selben Sichtbereich (100 Fälle), Vergleiche ohne Basisjahr (57 Fälle)
  • 42 Seiten werben mit „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis – ab 27. September 2026 unzulässig
  • Bei 25 der 181 beanstandeten Seiten ist die Kompensationsregel der einzige Verstoß – sie greift erst ab dem 27. September. Rechnet man sie heraus, bleiben nach heute geltendem Recht 156 von 476 Seiten (33 % statt 38 %).
  • 166 der 170 konformen Seiten (98 %) erfüllen die Belegpflicht aktiv, etwa durch benannte Zwischenziele
  • Die Stichprobe ist nicht repräsentativ für die Gesamtwirtschaft