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Wegweisendes Urteil: Pistendienst rettet Leben – nicht Geld
Anfang 2024 stürzte ein Skifahrer auf einer Piste der „Bergwelt Hahnenkamm“ und verletzte sich schwer. Der Skifahrer behauptete, von einem unbekannten Skifahrer von hinten niedergefahren worden zu sein.
Da der mutmaßliche Unfallverursacher nicht ausgeforscht werden konnte, klagte der Skifahrer den Skigebietsbetreiber – die Seilbahnen Reutte – auf Schadensersatz in Höhe von 43.000 Euro.
Klage mit potentiell enormer Wirkung
Der Skifahrer warf den Bergbahnen vor, ihre Pistenretter hätten es pflichtwidrig unterlassen an der Unfallstelle die Personalien eines weiteren Beteiligten festzustellen.
Dadurch hätte der Kläger seine Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen können. Somit sollte das Skigebiet dafür einstehen, argumentierte der Kläger.
„Wäre dies der Fall, müssten Skigebiete für jeden ungeklärten Unfall haften,“ umreißt Martin Weiss, Rechtsanwalt der Bergbahnen Reutte, die Bedeutung des Prozesses für die Branche.

Martin Weiss
Rechtsanwalt
Kanzlei Youristen
Argumente des Klägers
Der Kläger stützte die Klage auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Beförderungsvertrag sowie auf ein angebliches Anhalterecht und die Pflicht zur Identitätsfeststellung durch die Pistenrettung.
Zudem berief sich der Kläger auf die FIS-Regeln, die angeblich ebenfalls zur Identitätsfeststellung verpflichten. Außerdem behauptete er, es gäbe eine Vereinbarung zwischen Alpinpolizei und Pistenrettung diesbezüglich.
Argumente der Beklagten
Das Skigebiet argumentierte dagegen, dass die Pistenrettung für die medizinische Versorgung zuständig ist, nicht für die Klärung von Schadensersatzansprüchen.
„Pistenretter sind keine Detektive: Sie schützen Leben, nicht Vermögen“, bringt es Weiss auf den Punkt. Die Aufgaben der Pistenrettung beschränken sich auf die Sicherung der Unfallstelle, die Notrufabsetzung und die Erstversorgung.
Das Feststellen von Personalien ist – wenn überhaupt – der Alpinpolizei vorbehalten. Die behauptete Vereinbarung zwischen den beiden Institutionen gibt es schlicht nicht.

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Prozessverlauf und Urteil
Sowohl das Landesgericht Innsbruck in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Innsbruck in zweiter Instanz wiesen die Klage ab, folgten den Argumenten der Beklagten und bestätigten, dass keine Haftung des Skigebiets besteht.
In erster Instanz wurde die Klage vor allem deswegen abgewiesen, da der Skifahrer nicht belegen konnte, dass es überhaupt einen Unfallverursacher gab, so Weiss.
Außer der Aussage des Klägers lagen keine Beweisergebnisse zu einem Fremdverschulden vor. Zudem erwähnte der Kläger gegenüber den Pistenrettern erst in der Gondel einen möglichen Verursacher.
Das Oberlandesgericht Innsbruck ergänzte eine wichtige Grundsatzfrage: Das Bereitstellen einer Pistenrettung verfolgt nicht den Zweck allfällige Schadenersatzansprüche eines verunfallten Skifahrers zu schützen. Die Pistenrettung hat die medizinische Versorgung des Verunfallten zum Inhalt.
Klage reiht sich in Trend ein
Für Rechtsanwalt Martin Weiss ist die Klage ein weiterer Beleg dafür, dass mithilfe von Rechtsschutzversicherungen schneller und öfter geklagt wird.
„Zudem beobachte ich den Trend, dass Unfallopfer vermehrt in ihren Heimatländern klagen, was die Anwendung österreichischen materiellen Rechts durch ausländische Gerichte erforderlich macht und die rechtliche Situation verkompliziert.“
Bei Eingang von Forderungen sollten Skigebiete daher umgehend professionelle Hilfe durch Anwälte und Versicherungsmakler in Anspruch nehmen, anstatt interne Ermittlungen ohne externe Beratung durchzuführen.